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Beschluss der Mitgliederversammlung des KPV-Bildungswerkes Rheinland-Pfalz vom 23.06.2003 geändert am 6. Oktober 2003

 

 § 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

 (1)          Der Verein führt den Namen "Kommunalpolitische Vereinigung – Bildungswerk Rheinland-Pfalz e. V." (KPV-Bildungswerk e. V.). Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)          Der Sitz des Vereins ist Mainz.

(3)          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck

 Das KPV-Bildungswerk Rheinland-Pfalz e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Angebote des KPV-Bildungswerkes e. V. sind allgemein zugänglich. Es vermittelt Bürgern politische Bildung auf christlich-demokratischer Grundlage, um sie zum staatsbürgerlichen Handeln im kommunalen Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden, Städte und Kreise zu befähigen, insbesondere durch

 

-                     Erstellen allgemeiner Grundlagen für die praktische Arbeit;

-                     Fachtagungen, Fachseminare, Kurse, Info-Treffs u. ä.,

-                     Wahren der Belange der Selbstverwaltungen im Rahmen der europäischen Einigungsbestrebungen;

-                     Herausgeben von Publikationen und Veröffentlichungen;

-                     Erteilen von Informationen und Auskünften zu praktischen und rechtlichen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung

 

§ 3 Mitgliedschaft

 (1)          Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten, sowie die Fraktionen nach der Gemeinde- und Landkreisordnung.

 (2)          Die Mitgliedschaft endet, sofern sie nicht durch die Beitragszahlung jährlich erneuert wird.

 (3)          Mitglied des KPV-Bildungswerkes kann werden, wer einer Stadtrats-, Gemeinderats- oder Kreistagsfraktion der CDU angehört.

 (4)          Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören.

 

 § 4 Aufbringen der Vereinsmittel

 Die Mittel für die Vereinszwecke werden durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.

 

 § 5 Organe

 Organe des Vereins sind

 1.         die Mitgliederversammlung,

 2.         der Vorstand

 

§ 6 Vorstand

(1)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und sechs weiteren Mitgliedern. Sein Amt endet mit der Neuwahl.

(2)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er beschließt den Haushalt und legt die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor.

(3)          Wiederwahl ist zulässig.

(4)          Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.

(5)          Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)          Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

 

§ 7 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten gemeinsam.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bildungswerkes.

(2)          Sie hat insbesondere folgende Angaben:

1.    Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Bildungswerkes

2.    Beschluss über den Haushalt und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;

3.    Erlass einer Beitragsordnung;

4.    Wahl des Vorstandes;

5.    Entlastung des Vorstandes, der Geschäfts- und Kassenführung;

6.    Beschlussfassung über die weiteren ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben

7.    Bestellung von Rechnungsprüfern;

8.    Satzungsänderungen

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.

(2)          Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3)          Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder

 


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

§ 11 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

(1)          Das KPV-Bildungswerk e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Heranbildung und Weiterbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung.

(2)          Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)          Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)          Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Rechnungsregelung und Revision

(1)          Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen

(2)          Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.

 

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.